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Anspruch auch auf freiwillige Bonuszahlungen

Auch wenn sich viele Unternehmen im Arbeitsvertrag vorbehalten, zusätzliche Leistungen wie Boni, Weihnachts- oder Urlaubsgeld nur freiwillig zu bezahlen und jederzeit damit aussetzen zu können, dürfen sie die Gratifikationen nicht so einfach still und heimlich streichen. Das urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht Köln. Soll es in einem Jahr mal nichts oder nicht so viel wie gewohnt geben, muss der Chef die Mitarbeiter zumindest rechtzeitig vorher über die Nichtauszahlung informieren. Andernfalls könnten die Arbeitnehmer je nach Sachlage mit dem Hinweis auf Vertrauensschutz vielleicht doch auf der vollen Zahlung bestehen.

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